Fachbetriebspflicht bei Beschichtungen von Aufzugsunterfahrten?


Von:  Bundesverband - Walter Bücher / Christine Marzulla / 22.11.2019 / 08:54


Bisher waren die Beschichtungen von Aufzugsunterfahrten hydraulischer Aufzüge von der Fachbetriebspflicht ausgenommen. Das hat sich mit der am 01.08.2017 in Kraft getretenen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geändert.


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Galten bis zum 31.07.2017 je nach Bundesland unterschiedliche Auslegungen und Anforderungen, wurden diese mit Einführung der AwSV bundeseinheitlich geregelt. Neben der Einstufung von Stoffen nach ihrer Gefährlichkeit in unterschiedliche Wassergefährdungsklassen (WGK 1 bis 3), wurden auch die Anforderungen an die Anlagen festgelegt. So gilt für Heizöllager, dass ab einem Lagervolumen von 1.000 Litern (1 Kubikmeter) die notwendige Ölauffangwanne nur noch von zertifizierten Fachbetrieben (Fachbetriebspflicht) beschichtet werden dürfen. Bei den Aufzugsunterfahrten kann die Frage nach der Fachbetriebspflicht nicht eindeutig und abschließend beantwortet werden. Dies zeigen viele Anfragen aus dem gesamten Bundesgebiet zu diesem Thema. Während man eigentlich davon ausgehen kann, dass die Mengenschwelle von 1.000 Litern bei hydraulischen Aufzugsanlagen mit ziemlicher Sicherheit nicht erreicht wird, kann aber die Konstruktion der Anlage eine Fachbetriebspflicht für die Beschichtung der Aufzugsunterfahrt mit sich bringen. 
Bei hydraulischen Aufzügen wird die Kabine durch einen oder mehrere Hydraulikkolben bewegt, die gewöhnlich am Boden des Aufzugsschachts eingebaut sind. Man unterscheidet dabei zwischen einem direkt hydraulischen Aufzug, wenn die Kabine fest mit dem/den Kolben verbunden ist oder aber einem indirekt hydraulischen Aufzug, wenn die Kraft über Tragseile und Rollen übertragen wird. Bei direkt hydraulischen Aufzugsanlagen kann sich der Kolben unter (in-ground) oder (bohrlochfrei) neben der Kabine befinden. Befindet sich der Kolben oder sein Schutzrohr unter der Kabine und ist er in einer dafür bestimmten Vertiefung eingebaut, handelt es sich, unabhängig von der Menge der verwendeten wassergefährdenden Stoffe, um eine „unterirdische Anlage“ gemäß der AwSV. In diesem Fall darf die Beschichtung der Aufzugsunterfahrt als Auffangwanne nur von einem zertifizierten Verarbeiter aufgrund der Fachbetriebspflicht ausgeführt werden. Es ist auf alle Fälle sinnvoll, sich vor der Ausführung von Auffangwannen in solchen Anlagen Informationen über die Konstruktionsart beim Auftraggeber/Aufzugsbetreiber oder beim Aufzugsbauer zu besorgen, um die Arbeiten sicher ausführen zu können.


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