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https://www.malerinnung-saar.de/aktuell/nachricht/artikel/whg-beschichtung-fuer-lacklager-wann-ergibt-sich-eine-fachbetriebspflicht
Gedruckt am Samstag, den 27. April 2024
Für die Ausführung von WHG-Beschichtungen als Auffangwanne unter Heizöltanks gibt es bereits bei einem Fassungsvermögen über 1000 Liter eine Fachbetriebspflicht. Für Lacklager hängt die Fachbetriebspflicht von Art und Menge der gelagerten Produkte ab.
Ergebnis:
Werden bestimmte Mengen an gelagerten Produkten unterschritten oder ergeben die Mengen an wassergefährdenden Stoffen im Zusammenhang mit ihrer Wassergefährdungsklasse eine geringe Gefährdungsstufe, benötigen Malerbetriebe keine Zertifizierung als Fachbetrieb für WHG-Beschichtungen.
Mengen und Wassergefährdungsklasse der gelagerten Produkte müssen zunächst bestimmt werden.
Beispiel: Dispersionsfarben haben in der Regel die Wassergefährdungsklasse 1, Lacke die Wassergefährdungsklasse 1 oder 2, Tiefgründe, organische Löse- oder Verdünnungsmittel die Wassergefährdungsklasse 2 (oder seltener auch 3). Ein Lager mit bis zu 1000 Litern Produkten der Wassergefährdungsklasse 2 fällt in die Gefährdungsstufe A.
Die Lager vieler Malerbetriebe werden damit unter die Gefährdungsstufe A fallen. Hier gibt es keine Fachbetriebspflicht für die Ausführung der WHG-Bodenbeschichtung. Außerdem entfallen für den Maler als Betreiber des Lagers Anzeige, Eignungsfeststellung und Überprüfung durch externe Sachverständige.
Redaktioneller Hinweis: Detailliertere Infos entnehmen Sie bitte der Technischen Information in der Anlage
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